1.
Geltung der Bedingungen
(1) Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die
gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden (nachstehend "Besteller"
genannt). Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht
durch Schweigen oder vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(2) Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
(§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Besteller.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem
Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
2. Lieferbedingungen
/ Verpackung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Verpackung wird von uns zu Selbstkosten berechnet. Transport- und
alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten und Gitterboxen.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%
der vereinbarten Menge - bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises
- zulässig.
(4) Zur Herstellung von Ware von uns oder in unserer Regie angefertigte
Werkzeuge und Formen verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung
unser ausschließliches Eigentum, auch wenn die Kosten ihrer Herstellung
ganz oder teilweise vom Besteller getragen werden.
3. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen
und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen
zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Der Auftrag oder die Aufträge basierend auf unserem Angebot,
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
4. Preise
und Zahlungsbedingungen
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit
2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar oder per Überweisung
zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag
frei zur Verfügung steht. Das Risiko des Zahlungsweges trägt
der Besteller.
(3) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
(4) Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen
aus früheren Leistungen erfüllt sind.
(5) Auf Nachnahmesendungen wird kein Skonto gewährt.
(6) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
oder Ansprüche.
5. Lieferpflicht
und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich
aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die
auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers
beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich
oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können
diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem
Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen
Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir
von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller
keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet
und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die
Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit
für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung
nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen,
so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung
in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung
von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche
berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten
zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem
Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
6. Verzögerungen
der Lieferung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von durch uns nicht
beherrschbare Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten,
so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden
wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände
einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann
jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche
wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist
sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede
vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe
von 3 % des Lieferwertes, maximal 12 % des Lieferwertes zu verlangen,
sofern dem Besteller ein Schaden aus dem Verzug erwächst. Der Besteller
kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens
15 Tage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des Warenwertes begrenzt.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht,
sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
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8.
Mängelhaftung
(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die
gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu
dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur wesentlich beeinträchtigen,
kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Keine Gewähr wird
insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte konstruktive
Auslegung des Liefergegenstands durch den Kunden, fehlerhafter Einbau durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung / normaler Verschleiß.
Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte, unsachgemäße
oder zu lange Lagerung, ungeeignete Einsatzbedingungen (Temperaturen, Drücke,
Medien), nicht ordnungsgemäße Wartung der Baugruppe, in die der
Liefergegenstand eingebracht wurde, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
- sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind
wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung
erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die
Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als
50% des Lieferwertes aus, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu
verweigern.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller
gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
oder - in den Grenzen der folgenden Absätze - Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden
unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir
im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren.
Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme,
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) §478 BGB bleibt durch Abs. 2 - 8 unberührt.
(10) Reklamationen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel und
wegen Fehlmengen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware in
schriftlicher Form, spätestens jedoch binnen zweier Wochen, bei uns
geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich,
spätestens jedoch eine Woche nach Entdeckung, schriftlich bei uns zu
rügen. Nach Weiterverarbeitung und Einbau sind Reklamationen ausgeschlossen,
es sei denn, der Mangel war erst durch Weiterverarbeitung oder Einbau erkennbar.
9. Sonstige
Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in nr. 8 Abs. 5 - 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche
wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon
bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses ( §§ 311
II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative
Interesse.
(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 8 Abs.
5 - 7 entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der in Nr. 6,
8 und 9 genannten Haftungsausschlüsse tragen wir.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - verjähren, vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2 und 479
BGB, in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Für vorsätzliches,
grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten und bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
12. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis
unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt
auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und
der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang
zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt
er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht
für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache,
und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert,
einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert
der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die
Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt.
Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich,
seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und
die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder
zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von
Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung
unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut
verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu
zahlen.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit
seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen
können.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder
ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
13. Allgemeines
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
im Übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG).
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